Newsletter 03/2007
Abzocke am Telefon - aus aktuellem Anlass:
Wer kennt das nicht: Sie stehen an der Kundin, das Telefon klingelt, der Azubi springt ans Telefon und teilt Ihnen mit, dass ein Herr sowieso von der Firma sowieso an der Leitung wäre und Sie privat sprechen möchte.
Sie zucken, gehen dann aber trotzdem ans Telefon die Kundin wartet. Damit Sie schnellstmöglich wieder an die Kundin kommen wird abgenickt und einer Angebotszusendung zugestimmt. Aufgelegt, geärgert, verdrängt und wieder in der Arbeit. Ein paar Tage später kommt das vermeintliche Angebot, dass sich aber als Vertrag herausstellt. Verärgert werfen Sie den "Fetzen" in den Papierkorb, denn Sie haben ja vermeintlich keine Unterschrift geleistet. Aber Vorsicht Sie haben bereits am Telefon zugestimmt. Das behauptet zumindest der Anbieter und damit sind Sie voll in der Verlosung. Verbraucherschützer warnen vor dreisten Verkaufsmaschen
Telefonwerbung ist eigentlich gesetzlich verboten. Dennoch kommt plötzlich ein Anruf vom freundlichen Call-Center Berater und schon steckt man in der Falle. Die Verkaufsmaschen per Telefon werden immer dreister. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) sind Geschäfte und Werbung per Telefon, E-Mail, SMS oder Fax gesetzlich verboten (Urteil vom 25.2.2005 des OLG Köln). Doch die Verbraucherschützer atmen noch lange nicht auf, Beschwerden über angeblich abgeschlossene Verkaufsgespräche bei den jeweiligen Ortsverbänden häufen sich.
Telefongespräch abbrechen
Neben der Abzocke durch Autovermarktung sind den Verbraucherschützern auch Lottospielgemeinschaften per Abonnement am Telefon bekannt. "Dabei wird man so eingelullt, bis man irgendwann mitmacht", sagt Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale NRW. Die Verbraucherzentralen sprechen auch von ähnlichen Vorfällen mit Telekommunikationsunternehmen sowie Zeitschriftenverlagen und Versandhäusern. Verbraucherschützerin Ulrike Brunswicker-Hoffmann erklärt: "Am besten unterbrechen Sie das Telefongespräch sofort und legen auf. Ein Telekommunikationsunternehmen darf nicht unaufgefordert bei seinen Kunden anrufen und eine Vertragsumstellung auf DSL-Tarife anpreisen. Dies ist nur zulässig, wenn ein vorheriges Einverständnis von Seiten des Angerufenen nachgewiesen werden kann. Andernfalls handelt es sich um wettbewerbswidrige Maßnahmen."
Verträge sind mündlich wirksam. Dennoch warnen die Verbraucherschützer: Telefonwerbung kann zwar zu einem Unterlassungsanspruch führen, dennoch bedeutet dies nicht automatisch das Ende von Telefongeschäften. Verträge können auch mündlich wirksam sein. Es müssen Angebot und Annahme vorliegen. Bietet zum Beispiel die Firma am Telefon eine Vermarktung des Autos für 79 € an und der Verbraucher stimmt dem zu, ist der Vertrag geschlossen. Verträge kann man allerdings auch innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit Zugang der Belehrung, bei Lieferung von Waren aber frühestens mit deren Aushändigung an den Empfänger. Bei unbekannten Unternehmen empfiehlt sich ein Widerruf per Einschreiben. Vordrucke und Rechtsbeistand hierfür gibt es bei den Verbraucherzentralen.
Mit Strategie gegen Schädlinge
Ob Konzern oder mittelständischer Betrieb kein Unternehmer kommt mehr ohne moderne Informationstechnologie (IT) aus. Mit der zunehmenden Digitalisierung nehmen jedoch auch die Gefahren zu. So hat jeder dritte deutsche Betrieb im vergangenen Jahr durch Viren, Würmer und kriminelle Mitarbeiter einen Schaden bis zu 10 000,- € erlitten. Das ist das Ergebnis der Studie "IT-Security 2004" von der Fachzeitschrift Information Week und der Unternehmensberatung Mummert Consulting. Grund hierfür ist mangelhafte Vorsorge. So haben zwar 90 Prozent aller Unternehmer einen Virenscanner installieren lassen, aber nur 44 Prozent von ihnen aktualisieren ihn regelmäßig. Eine gefährliche Nachlässigkeit, denn im vergangenen Jahr gingen 83 Prozent der Schadensfälle allein auf das Konto von Viren, Würmern und Trojanischen Pferden. Besonders schlimm: Sie zerstören oder verändern nicht nur Daten und Rechnerfunktionen, sondern spähen auch Informationen aus. Werden gerade vertrauliche Daten aber nicht ausreichend geschützt, kann das sogar strafbar sein. Daten der Personalabteilung fallen beispielsweise unter das Datenschutzgesetz. Solche negativen Folgen sind nicht mit punktuellen Maßnahmen in den Griff zu bekommen. Eine komplette Sicherheitsstrategie ist empfehlenswert. Dazu eignen sich regelmäßig aktualisierte IT-Sicherheitsrichtlinien, die so genannten Security-Politics. Sie helfen zum Beispiel, Daten zu definieren, die nur bestimmtem Personenkreisen zugänglich sein dürfen. Sie legen auch für die Mitarbeiter fest, die den Umgang mit E-Mails und Internet bestimmen.
Bleiben Sie mit Ihren Kunden in Kontakt
Nach dem 31. März 2005 kann keine strafbefreiende Erklärung nach dem Strafbefreiungsgesetz mehr abgegeben werden. Ab dann sind die Finanzämter berechtigt, auf alle Kontodaten der steuerpflichtigen Bürger zuzugreifen. Das jeweilige Finanzamt kann jederzeit bei der Frankfurter Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abfragen, wer wo Geld angelegt hat. Dabei werden die Stammdaten der Steuerpflichtigen offenbart. Diese beinhalten Informationen darüber, welche Konten, Wertpapierdepots oder Treuhandkonten sowie Verfügungsberechtigungen ein Steuerzahler unterhält.
Jedoch keinen Zugriff haben die Ämter auf Kontostände oder Kontobewegungen. Die Finanzämter können aber im Jahresvergleich feststellen, ob Konten aufgelöst oder neu angelegt wurden. Auch die Agenturen für Arbeit, Sozialbehörden, Familienkassen und das Bafög-Amt können auf diese Weise Einblick in die Kontodaten der Bürger nehmen.
Aber: Dieses Zugriffsrecht der Finanzverwaltung ist möglicherweise verfassungswidrig, da das Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird. Aus diesem Grund hat eine Genossenschaftsbank bereits zwei Verfassungsbeschwerden gegen dieses Gesetz eingereicht.
Spruch des Monats
Wer denkt, das Internet sei die Zukunft, der lebt nicht mehr in der Gegenwart. (Petra Tränkner)