Newsletter 07/2007
Beratungsschwerpunkt: Verbesserung des Eigenkapitals von Thomas Wäger
"Same procedure than every year" oder vielleicht doch ein bisschen anders?
An der Bilanzierung, den Bilanzierungsvorschriften und den handwerklichen Vorgängen im Rahmen der Abschlusserstellung hat sich durch Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen im Jahr 2005 das eine oder andere geändert, wesentliche Veränderungen oder grundlegende Neuerungen sind nicht eingetreten.
Damit könnte an und für sich alles beim Alten bleiben, wenn nicht weitgehend unbemerkt eine doch wesentliche Änderung gegenüber unserer bisherigen Arbeit eingetreten wäre:
Bisher haben wir unsere Aufgabe vorwiegend darin gesehen, für unsere Mandanten möglichst geringe Gewinne auszuweisen, um damit die Steuerbelastung so gering als möglich zu halten. War die Steuer niedrig, hatten wir, nach Meinung unserer Mandanten, gute Arbeit geleistet. Das steuerliche Ergebnis stand im Vordergrund, wie sich das so ermittelte Ergebnis auf das Eigenkapital auswirkte, war weitgehend ohne Bedeutung.
Dies wird sich in Zukunft grundlegend ändern!
Ausgehend von dem internationalen Bestreben, die Bonität der Kreditinstitute an Hand der Bonität ihrer Kunden zu ermitteln, sind die Kreditinstitute, zumindest nach der momentanen Gesetzeslage, ab 2007 verpflichtet, ihre Kunden zu klassifizieren. Eine Überprüfung der Bonität war schon immer im Rahmen der Prüfung des Engagements gemacht worden, neu ist, dass sich das Ergebnis dieser Kundenprüfung auch auf die Bonität der Kreditinstitute auswirkt. Die erste Bilanz, die nach diesen neuen Kriterien gewertet wird, ist die Bilanz zum 31.12.2005.
Die Höhe des Eigenkapitals, das in der Bilanz ausgewiesen wird, spielt dabei eine wesentliche Rolle.
Kein Eigenkapital oder ein nicht gedeckter Fehlbetrag sind ein K.O. - Kriterium, das die Bonität des Mandanten atomisiert.
Je nach Einstufung in Bonitätsklassen muss die Bank mehr oder weniger an Sicherheiten bei der Bundesbank hinterlegen. Die Bandbreite reicht von 4% für A-Kunden, über 8% für B-Kunden bis zu 12% für C-Kunden.
Eine Analyse der Deutschen Bundesbank (Stand 2003) zeigt, dass mehr als 51% der deutschen Unternehmen in C und schlechter eingestuft sind. Daran sehen Sie die veränderte Aufgabenstellung für 2005:
Es ist die Bilanz nicht mehr nur nach steuerlichen Gesichtspunkten zu erstellen, sondern und insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitals. Optimal wäre der Ausweis eines Eigenkapitals von zwanzig und mehr Prozent. Da dies bei vielen Firmen nicht möglich ist, sollte das Bestreben sein, das maximal machbare Eigenkapital auszuweisen.
Bilanztechnische Möglichkeiten zur Verbesserung des Eigenkapitals
Einlage der Finanzmittel, die der Bank ohnehin verpfändet sind, ins Betriebsvermögen (Depots, Festgeld).
Ausgliederung von Wirtschaftsgütern, die einen geringen Restbuchwert, aber einen hohen Schuldenstand und Kapitaldienst aufweisen, ins Privatvermögen oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Ziel: Liquiditätsschonung in der operativen Gesellschaft/Firma.
Umstrukturierung von Gesellschafterdarlehen und Darlehen sonstiger privater Geldgeber ("Family and Friends") zu Beteiligungskapital.
Optimierung des Forderungsmanagements, der Lagerhaltung und der Fakturierung zur Liquiditäts- und Ertragsverbesserung.
Eigene Möglichkeiten zur Verbesserung der Eigenkapitalsituation
- wohin möchte ich in der Unternehmensplanung (Investitionen, Erweiterung, neue Produkte)?
- in welcher Zeit möchte ich diese Ziele erreichen?
- welche Konsequenzen ergeben sich hierdurch auf die Ausstattung mit Eigen- und Fremdkapital, auf die Ertragssituation?
- Die Entscheidung, bei guten Gewinnen eine hohe Leasingrate (niedriger Restwert) zu akzeptieren, erweist sich bei Umsatzrückgängen und Gewinneinbrüchen als absolute Fehlentscheidung.
Fazit: Eine optimale Bilanz braucht ein intensives Gespräch mit dem Steuerberater. Neben den hardfacts (Eigenkapital, Fremdkapital, betriebswirtschaftliche Zahlen der Bilanz im internen und externen Betriebsvergleich) fließen auch weitere Faktoren in die Beurteilung der Banken ein:
- Unternehmensplanung
- Qualität und Aktualität der Buchhaltung
- Nachfolgeregelung
- Allgemeine Risikovorkehrungen
- Sonstige strategische und organisatorische Verhältnisse
- Die Einbeziehung dieser Kriterien in die Bilanzerstellung ist neu, sie ist aber notwendig, um bei Bankgesprächen unnötige Hürden bereits im voraus zu beseitigen. Niedrige Steuern sind das eine, die Stärkung und Sicherung des Unternehmens das andere Thema.
Mini - GmbH: Die Limited bekommt einheimische Konkurrenz von Thomas Wäger
Lang passierte wenig, jetzt kommt, statt der Maxi-Reform der GmbH, erst einmal die Mini - GmbH. Geht es nach dem Willen des Gesetzgebers, können Unternehmensgründer bald auch in Deutschland fast ohne Stammkapital, aber mit Haftungsschutz gründen, in Form der Mini - GmbH. Am 23. Mai 2007 wurde die Reform im Kabinett beschlossen und soll in der ersten Jahreshälfte 2008 in Kraft treten. Ein neuer § 5a GmbH-Gesetz soll es möglich machen: Die Gründung einer GmbH mit nur einem € Stammkapital.
Damit will der deutsche Gesetzgeber kapitalschwache Gründungswillige offensichtlich aus den "Fängen der Limited retten."
Das ist deshalb sinnvoll, weil viele derjenigen, die eine Limited gründen wollen, mit Sicherheit noch nicht einmal die Hälfte der - vor allem rechtlichen Probleme erahnen, auf die sie sich einlassen.
Kleinunternehmer und Existenzgründer könnten sich damit künftig von britischen Rechtsfragen verabschieden und für eine erschwingliche deutsche Rechtsform entscheiden, denn viele schreckte oder hinderte bisher die relativ hohe Stammeinlage der GmbH (25.000 EUR).
- Interessant dürfte die neue deutsche Mini-GmbH vor allem für solche Unternehmer sein, deren Geschäftsidee wenig Kapital, aber viel persönliches Wissen und Einsatz benötigt, also beispielsweise Freiberufler, Berater, Dienstleister u. ä..
NEU:
Das Mindeststammkapital der GmbH soll von bisher 25.000 EUR auf 10.000 EUR herabgesetzt werden, um Gründungen insbesondere im Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern.
Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben oder benötigen, zu entsprechen, bringt der Entwurf eine Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.
Die Gesellschafter werden künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen können. Bislang muss die Stammeinlage mindestens 100 EUR betragen und darf nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind. Der Entwurf sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens 1 EUR lauten muss.
Auch Geschäftsanteile können künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden. - Zur weiteren Beschleunigung des Gründungsvorgangs ist es vorgesehen, den Zwang zur notariellen Beurkundung für die GmbHs abzuschaffen, welche die vorgeschriebene Mustersatzung mit Standardformulierungen übernehmen, vorausgesetzt es gehen durch den Gründungsvorgang keine Grundstücke auf einen neuen Eigentümer über. Ist dies nicht der Fall, soll in Zukunft eine Beglaubigung ausreichen.
NEU:
Für unkomplizierte Standardgründungen (Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Der Mustervertrag wird durch Muster für die Handelsregisteranmeldung flankiert (sog. Gründungsset).
Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister erheblich beschleunigt. Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:
Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft z.B. Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.
Vereinfacht wird auch die Gründung von Ein Personen - GmbH. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet. - Die Attraktivität der GmbH soll auch als "werbendes", also am Markt tätiges Unternehmen erhöht werden, um Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen auszugleichen.
NEU: Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen "Überseering" und "Inspire Art" ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat also auch in Deutschland wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt hatten deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Es soll deshalb deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen.
Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden. Weil die Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche wie z.B. Geldwäsche besser verhindern.
Somit tut sich auch in der deutschen Gesetzgebung etwas. Es wäre auch fatal gewesen, wenn deutsche Unternehmer dauerhaft auf die Verwendung einer britischen Rechtsform bei ihrer Gründung angewiesen wären.