Newsletter 09/2007
Verkehrs-Rechtsschutzversicherungen im Test
Autofahrer, die viel unterwegs sind, sollten in jedem Fall eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben. Auch weil sie mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 € bereits für 39 € im Jahr zu haben ist.
Das ist das Fazit eines Vergleichs von Preisen und Leistungen von 32 Rechtsschutzversicherern für verschiedene Tarife der Stiftung Warentest. Je nach Bedarf können Autofahrer beim Verkehrsrechtsschutz zwischen drei verschiedenen Varianten wählen.
Eine Fahrzeugversicherung gilt für ein bestimmtes Auto. Jeder, der damit unterwegs ist, hat Rechtsschutz. Beim Fahrerrechtsschutz ist nur der Versicherungsnehmer geschützt und zwar nur dann, wenn er nicht im eigenen Auto fährt. Diese Police ist für berufliche Vielfahrer im Dienstwagen geeignet und mit einer Selbstbeteiligung von 150 € schon ab 29 € zu haben.
Eine Familienrechtsschutzversicherung bietet nicht nur einen Fahrzeugschutz, sondern es sind neben dem Versicherungsnehmer auch die Familienmitglieder geschützt, egal ob sie mit dem eigenen Auto oder zum Beispiel mit einem Mietwagen unterwegs sind.
Mit 150 € Selbstbeteiligung gibt es diesen Schutz ab 61€. Die Bedingungen sind von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Zwei Beispiele: Beim Streit um Bußgelder wegen ordnungswidrigem Parken oder Halten zahlen die meisten Versicherer nicht. Nur Concordia, Gerling, HDI, Roland und ADAC springen auch in solchen Fällen ein.
Für Betroffene noch wichtiger: Nur ungefähr die Hälfte der Versicherer springen bei einer Familienrechtsschutzversicherung auch dann ein, wenn volljährige, aber noch nicht berufstätige Kinder mit einem eigenen Wagen unterwegs sind und deswegen ein Rechtsstreit ansteht.
Die meisten Versicherer bieten zusätzlich zum Versicherungsschutz noch eine kostenlose telefonische Rechtsberatung an, manche davon sogar für alle Rechtsgebiete.
Am Telefon sitzen Rechtsanwälte, die die Versicherung bezahlt.
Doch Achtung: Telefonische Rechtsberatung ist mit Vorsicht zu genießen.
Die meisten Fälle sind zu kompliziert, um sie am Telefon vollständig und fehlerfrei zu klären. Hinzu kommt: Wenn die Versicherung zahlt, liegt nahe, dass der Anwalt bei der Beratung auch ihre Interessen berücksichtigt. Wer sicher sein will, lässt sich von einem Anwalt seines Vertrauens beraten.
Kaufgutscheine eine hervorragende Antwort auf die Frage: "Was soll ich heuer wieder schenken?"
In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Top Hair entdeckte ich das interessante Statement eines Herrenkunden (Norbert Börgershausen aus Dortmund):
Grau-Abdeckung
"Meine grauen Schläfen bleiben, wie sie sind - so lange es noch nicht mehr ist. Meine Friseurin aber hat mir vor einiger Zeit von Möglichkeiten der Grauabdeckung erzählt. Davon hatte ich ja gar keine Ahnung! Es ist doch beruhigend zu wissen, dass man was dagegen tun kann. In diesen Salon bin ich durch einen Geschenkgutschein gekommen.
Es gab ein volles Pflegeprogramm, mit Peeling, Maske und Tagescreme. Ich kam mir anfangs ja irgendwie fehl am Platz vor, fand die Behandlung dann aber absolut wohltuend. Vielleicht gönne ich´s mir ja wieder mal."
Ganz abgesehen davon, dass der Männermarkt eine phänomenale Chance für aktive Friseure bedeutet, steckt aber noch mehr dahinter. Etwa die Hälfte Ihrer Kunden steht besonders vor der Weihnachtszeit vor der schier unlösbaren Aufgabe: "Was schenke ich meinem/r Partner/in zu Weihnachten?"
Und genau hier kommen Sie als Problemlöser ins Spiel. Bieten Sie Geschenkgutscheine aktiv im Salon über Aufsteller und Poster an. Der Kunde kauft einen Geschenkgutschein mit einem frei wählbaren Geldbetrag oder wie im obigen Statement eine spezielle Behandlung für seine/n Liebe/n. Damit ergeben sich für Sie als aktive/r Friseurunternehmer/in unter anderem folgende Vorteile:
- Sie treten als Problemlöser für Ihre Kunden auf.
- Sie erhalten das Geld für die Leistung bereits im Vorfeld.
- Sie eröffnen sich Chancen auf neue Kunden.
- Etwa ein Drittel aller Gutscheine werden nicht eingelöst.
Beachten Sie allerdings, dass Ihre Kaufgutscheine hochwertig und individuell auf Sie zugeschnitten sind. Es ist wahrscheinlich, dass Ihr Kaufgutschein mit anderen Gutscheinen unter dem Weihnachtsbaum in Konkurrenz tritt. Für Fragen stehen Ihnen die Grafiker Ernie Loew und Wolfgang Keim unter der Rufnummer 0981-89550 gerne zur Verfügung.
Leistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, die noch lohnsteuer-bzw. sozialabgabenbegünstigt sind
Im Anschluss haben wir bei Steuerberatern für Sie einige Möglichkeiten gesammelt, wo sowohl Ihre Mitarbeiter als auch Sie Abgaben sparen können. Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Durchsetzbarkeit und stellt keine steuerliche Beratung dar, sie dient lediglich zur Orientierung, welche Möglichkeiten noch bestehen.
- Betriebsveranstaltungen
Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern etc. sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn:
- alle Mitarbeiter mit dem Ziel der Kontaktpflege unter Kollegen teil nehmen können.
- maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr und die Kosten nicht höher als 110,00€/Veranstaltung/Mitarbeiter (inkl. MwSt.) betragen.
- Erstattung der privaten Handy-Kosten
Als Arbeitgeber können Sie die Handy-Kosten Ihres Arbeitnehmers übernehmen, wenn beide den gleichen Telefonanbieter haben, auch wenn Ihr Mitarbeiter keine betrieblichen Telefonate führt. Gesetzliche Grundlage ist: §3 Nr. 45 EStG. Die Kosten sind bei Ihnen in vollem Umfang Betriebsausgaben, für den Arbeitnehmer
ist der Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. - Überlassung eines PCs für den privaten Gebrauch des Arbeitnehmers
Gesetzliche Grundlage: §3 Nr. 45EstG.
Der Computer wird vom Arbeitgeber angeschafft, komplett mit Drucker etc. Der Arbeitnehmer nutzt diesen zu Hause auch privat.
Der Arbeitgeber hat durch die Anschaffung Betriebsausgaben auf drei Jahre verteilt, der Arbeitnehmer muss darauf keine Lohnsteuer oder Sozialabgaben abführen. - Gutscheine für Waren bis zu 44,- €/Monat
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer monatlich für bis zu 44,- € Warengutscheine steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen. ACHTUNG FALLEN! - bei Tankgutscheinen: Kraftstoff muss bezeichnet sein (z.B. Diesel); die handelsübliche Menge muss benannt werden (z.B. 40 Liter); die Überschreitung der 44,- € um einen Cent machen den gesamten Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig!
- Eine Begrenzung auf einen bestimmten Betrag ist nicht zulässig! - Erstattung der Kinderbetreuungskosten im Kindergarten
Erstattungen für Kindergarten, -grippe, -tagesmütter etc. sind steuerfrei. Jedoch müssen die Kostennachweise des Kindergartens etc. im Original bei den Lohnunterlagen aufbewahrt werden. - Job-Tickets Pendlern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, kann man sog. Job-Tickets als steuerfreie Extras anbieten. Der Arbeitgeber überlässt hier im Rahmen der 44,- €-Freigrenze Monatsfahrkarten, wobei durch Zuzahlung durch den Arbeitnehmer ein Überschreiten der Grenze vermieden werden kann.
- Rabattfreibetrag bei unentgeltlichen oder verbilligten Abgaben von Waren oder Dienstleistungen aus der Produktpalette Ihres Unternehmens an den Arbeitnehmer ist ein Rabattvorteil in Höhe von 1.080,- €/Jahr und Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei. Bei der Berechnung des Rabattvorteils wird von dem um 4% geschmälerten üblichen Endpreis ausgegangen.
- Trinkgelder (§3 NR. 5a EstG) Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von einem Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, sind steuer- und versicherungsfrei. Dies gilt nicht für im Preis bereits enthaltene Trinkgelder.
- Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten
Arbeitsessen, für außergewöhnlichen Arbeitseinsatz, bis zu einer Höhe von 40,-€ sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Alle anderen Aufmerksamkeiten wie Blumen (z.B. zum Jubiläum), aber auch Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb (unentgeltliche Überlassung) fallen unter die Grenze von 40,- €. - Unterstützungen
Vom Arbeitgeber gewährte Unterstützungen für z.B. Krankheits- und Unglücksfälle, Arbeitslosigkeit, Tod naher Angehöriger, Vermögensverlust durch höhere Gewalt etc. sind bis zu einer Höhe von 600,- €/Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
11. Erholungsbeihilfen
Erholungsbeihilfe zur Abwendung drohender oder bereits eingetretener typischer Berufskrankheiten sind ebenfalls steuerfrei, wenn sichergestellt ist, dass die Erholungsbeihilfe auch tatsächlich zu diesem Zweck verwendet wird. (Höhe bis zu 600,- €).
Ohne Erkrankung werden die Beihilfen mit 25% pauschal besteuert und unterliegen somit nicht der Sozialversicherung. Diese Beihilfen dürfen folgende Grenzen nicht übersteigen:- Arbeitnehmer 156,- €/Jahr
- Dessen Ehegatte 104,- €/Jahr
- Dessen Kinder 52,- €/ Jahr
Sollte kein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen, ist dies eine Möglichkeit, eine steuerfreie Erholungspauschale zu zahlen.
12. Betriebliche Altersvorsorge
Bis zu 2.520,- € pro Jahr kann der Arbeitnehmer für seine spätere Altersrente sparen. Diese Beiträge sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, so dass ein zusätzlicher Sparbeitrag von 100 € zu einer Einkommensreduzierung von rund 43 € führen kann. Wie das geht?
Der Arbeitgeber schließt über eine Pensionskasse, -fond oder eine Direktversicherung einen Vertrag zugunsten seines Arbeitnehmers ab und überweist die vereinbarten Beiträge. Hierdurch reduziert sich die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung. Auch bereits bestehende vermögenswirksame Leistungen können durch solche Altersvorsorgebeiträge ersetzt werden, da die vermögenswirksamen Leistungen der vollen Steuer- und Beitragspflicht unterliegen.
Alle Gestaltungsmöglichkeiten können auch bei sogenannten Mini-Jobs (bis zu 400,- €) eingesetzt werden! Für nähere Informationen und bezüglich der richtigen Durchführung besprechen Sie sich bitte mit Ihrem Steuerberater!