Newsletter 05/2008
Trend "Brain Business"
Weitgehend unbekannte Abgabepflicht für viele Unternehmen durch eine am 15.06.2007 in Kraft getretene Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes obliegt nun den Trägern der Rentenversicherung die Abgabenüberprüfung bei den Unternehmen. Bisher wurde diese Aufgabe von der Künstlersozialkasse selbst wahrgenommen. Ziel der Gesetzesänderung ist eine möglichst vollständige Erfassung und Überprüfung aller abgabepflichtigen Unternehmen im Bereich der Künstler-sozialversicherung. Dies dürfte erhebliche praktische Auswirkungen haben.
- Was ist die Künstlersozialkasse?
Die Künstlersozialkasse entstand Anfang der achtziger Jahre, um die soziale Absicherung der Kunstschaffenden und Publizisten zu verbessern. Sie ist eine Abteilung der Unfallkasse des Bundes und führt das KSVG im Bundesauftrag durch. In der Künstlersozialkasse ist der freischaffende Künstler oder Publizist pflichtversichert. Parallel zum System der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zahlt der Künstler oder Publizist - wie ein Arbeitnehmer- 50% der Beiträge. Der Bund subventioniert weitere 20% der Abgaben, während die restlichen 30% der Beiträge durch die sogenannte Künstlersozialabgabe finanziert werden. - Welche Unternehmen sind abgabepflichtig?
Das KSVG benennt in § 24 drei Möglichkeiten unternehmerischer Tätigkeit, die eine Abgabepflicht auslösen:- Zum einen müssen für die Verwertungsabgabe Unternehmer aufkommen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, also Unternehmen im Buch-, Presse-, Medien- und Werbebereich sowie Verlage, Rundfunkanstalten, Orchester, Galerien, Kunsthändler, Museen etc.. Durch ihre Branchennähe wissen diese Unternehmer in aller Regel um ihre Abgabenpflicht.
- Brisant ist allerdings die zweite, im Gesetz vorgesehene, Alternative: Denn die Abgabepflicht besteht auch für Unternehmen, die für ihre eigenen Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei „nicht nur gelegentlich“ Aufträge an freischaffende Künstler und Publizisten erteilen. Gelegentlich bedeutet hierbei im Sinne des KSVG nicht regelmäßig. Wenn demnach jährlich wiederkehrende Leistungen beauftragt werden, also beispielsweise Dienstleistungen an Unternehmensanzeigen, Unternehmenslogo, Webpages, Werbebroschüren, Presseveröffentlichungen etc., dann sind diese Aufträge nicht mehr nur „gelegentlich“ im Sinne des Gesetzes. Wer also jährlich mindestens einmal selbstständige Künstler oder Publizisten im Rahmen von Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit beauftragt, ist abgabenpflichtig.
- Gemäß § 24 Abs. 2 KSVG sind zudem Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Es kann sich dabei z. B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen. Abgabepflichtig nach § 24 Abs. 2 KSVG sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.
- Für die Beauftragung welcher Personen wird die Abgabepflicht relevant?
Um möglichst viele Freischaffende in den sozialen Schutz der Künstlersozialkasse mit einzubeziehen, ist der Kreis der Zugehörigen recht großzügig gestaltet. Besonders relevant für das mittelständische Unternehmen ist die Künstler- und Publizisteneigenschaft von Webdesignern, Grafikern, Layoutern, Textern und Musikern.
Eine detaillierte Auflistung der Berufsgruppen findet sich im sogenannten „Künstlerkatalog“ der KSK. Wichtig für die Entstehung der Abgabepflicht ist allerdings, dass der beauftragte Künstler oder Publizist freischaffend, also selbstständig ist.
Bei Beauftragung einer Werbeagentur entsteht deshalb keine Abgabepflicht, da für den Kunstschaffenden dann bereits im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Sozialabgaben entrichtet werden. Sollte eine vom Unternehmen beauftragte Agentur ihrerseits selbstständige Künstler oder Publizisten als Subunternehmer beauftragen, entsteht die Abgabepflicht nur für die Agentur; das Unternehmen bleibt abgabefrei. Auch braucht der Endverbraucher, der Künstler oder Publizisten beauftragt, keine Abgaben zu entrichten. - Warum war das bisher in der Praxis weniger relevant?
Da bis zu der Gesetzesänderung am 15.06.2007 die Prüfungen, ob korrekte Abgaben erfolgten, von der KSK selbst vorgenommen werden mussten, diese aber nur über zehn Prüfer verfügte, konzentrierten sich die Prüfungen auf die klassischen Verwerter. Seit der Gesetzesänderung obliegt die Prüfung nun aber den Betriebsprüfern der Rentenversicherung, die mit 3600 Prüfern bundesweit und rückwirkend für vier Jahre kontrollieren. Ausdrückliches Ziel der Gesetzesänderung ist die flächendeckende Überprüfung von Unternehmen, um eine höhere Abgabengerechtigkeit zu erreichen. - Wie hoch ist die Abgabepflicht?
Die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe ist die Gesamtheit aller Entgelte, die das Unternehmen im Laufe eines Kalenderjahres an Künstler oder Publizisten für Werke oder Leistungen zahlt, die in selbstständiger Arbeit erbracht wurden (Honorare, Kaufpreise, Gagen etc.). Auch Sachleistungen und Aufwendungen (beispielsweise Materialkosten), die unmittelbar mit der Leistung der Künstler und Publizisten in Zusammenhang stehen, werden mit berücksichtigt. Im Jahr 2007 mussten 5,1% dieser Bemessungsgrundlage als Abgabe abgeführt werden. Der Beitragssatz belief sich im Jahr 2006 auf 5,5% und im Jahr 2005 auf 5,8%. - Welche Pflichten gibt es noch?
Neben der Abgabenpflicht besteht eine Melde-, Aufzeichnungs- und Vorlagenpflicht. Abgabepflichtige Entgelte müssen jährlich jeweils bis zum 31.03. bei der KSK gemeldet werden. - Was passiert bei Verletzung dieser Pflichten?
Werden abgabepflichtige Entgelte nicht gemeldet, kann die KSK die Honorare nach branchenspezifischen Entgelten schätzen. Dies wäre gerade für kleinere und mittelständische Unternehmen äußerst ungünstig, da bei der Schätzung von einem Durchschnittswert der spezifischen Verwertungsbranche ausgegangen wird. Im besonders relevanten Bereich der Eigenwerber liegt der Durchschnitt zurzeit bei 86.000 €. Zudem kann bei Verletzung der Melde- und Aufzeichnungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 € verhängt werden.
Die Internetseite der Künstlersozialkasse (www.kuenstlersozialkasse.de) enthält umfassende Materialien, darunter Gesetze und Verordnungen, ein Dokumentencenter mit Informationsschreiben für Verwerter sowie einen Downloadbereich für Anträge und Formulare. Auch die telefonische Erreichbarkeit der KSK ist vergleichsweise unproblematisch.
Quelle: Steuer Consultant 9-07 „Kreditverkäufe“
In unserem vorgenannten Blickpunkt haben wir ausführlich Stellung zu dieser brisanten Thematik zum damaligen Zeitpunkt genommen. Nachdem dies insgesamt hohe Wellen geschlagen hatte, haben zwischenzeitlich diverse Kreditinstitute klar Stellung bezogen. Hierzu eine kurze Zusammenfassung der derzeitigen Sichtweise:
Vor allem Großbanken haben in der Vergangenheit notleidende Kredite an ausländische Investoren verkauft. Diese versuchen dann, durch Verwertung der Grundschuld einen attraktiven Gewinn einzufahren. Die Folgen haben wir schon geschildert: Zwangsversteigerungen und ruinierte Existenzen. Inwieweit ordnungsgemäß bediente Kredite hiervon auch betroffen waren, ist nur zu vermuten, aber nicht bewiesen; die Presse berichtete aber davon! Zwischenzeitlich, und da haben vor allem die Sparkassenorganisation und Genossenschaftsbanken einen positiven Beitrag dazu geleistet, ist das Thema dahin gehend in den Vordergrund gerückt, dass diese Bankengruppen sich eindeutig von einem derartigen Vorgehen distanzieren. Uns sind auch Einzelfälle bekannt, in denen sich auch Groß- und Regionalbanken klar ablehnend zu einer Nichtveräußerung bekennen. Einen Hinweis auf Vollständigkeit bedeutet dies aber nicht, so dass wie nach wir vor empfehlen, mit Ihrer finanzierenden Bank zu sprechen. Um endgültige Klarheit zu bekommen, sollten Sie sich dennoch eine schriftliche Bestätigung über ein Abtretungsverbot geben lassen.
Wir beurteilen die Sachlage dergestalt, dass wir ein zweifelsfreies Bekenntnis seitens diverser Banken zu ihren Kunden erkennen. Wir weisen aber darauf hin, dass jeder Einzelfall anders gelagert sein kann und deshalb auch einzeln überprüft und bestätigt werden sollte.
Für Interessierte, hier zwei Infoadressen: www.verkaufte-kredite.de oder www.kreditverkauf-recht.de
Das »Papiertonnen-Syndrom«
Wie jeder gute Staatsbürger trenne ich Papier, Kunststoffe, Bio-Müll und Restmüll. Beim Gang zur Papiertonne fiel mir unlängst etwas ganz Außergewöhnliches auf. Wenn die Papiertonne leer ist, werden Kartonagen großzügig und ohne Zerkleinerung hineingeworfen. Damit füllt sich die Tonne sehr schnell und erreicht kritische Werte. Je weniger Platz in der Tonne ist, desto kleiner werden die Kartons gemacht und eingeworfen, bis irgendwann gar nichts mehr geht und das Ding überquillt.
Ich nenne es das „Papiertonnen-Syndrom“. Sicher gibt es dafür auch einen wissenschaftlich korrekten Ausdruck, doch mir reicht er aus.
Dieses „Papiertonnen-Syndrom“ stelle ich auch immer wieder bei Friseuren fest. Solange alles läuft, wird man es laufen lassen. Gezielte Weiterbildung und Werbung findet dann nur noch sporadisch statt.
Bis es dann wieder in den Wanten knarrt. Dann müssen sofort wirksame Werbemaßnahmen her, die das Versäumte reparieren und das Schiff wieder auf Kurs bringen. Wenn dann die eingeleitete Werbemaßnahme nicht zu dem erhofften Erfolg führt, wird alles in Frage gestellt und händeringend nach anderen Chancen gesucht.
Ein Gespräch am Mandatstreffen brachte es auf den Punkt. Werbung funktioniert, doch erst die kontinuierliche Bearbeitung des Marktes führt zu den erwünschten Ergebnissen.
Unsere Zeit ist zu schnelllebig und zu informationsüberfrachtet, um durch einmalige Aktionen den Endverbraucher vom Sitz zu reißen. Der stete Tropfen höhlt den Stein. Daher sollten Sie auch gerade dann werben, wenn es gut läuft. Nur so werden Sie dauerhaft zur Marke, die eine Chance zur Prägung und Wiedererkennbarkeit erhält.
Zitat des Monats
"Selbst Gott braucht die Werbung. Er hat Glocken." Aurêlien Scholl, (1833 - 1902), französischer Journalist und Romancier.