Newsletter 04/2009
Rückzahlungsklausel bei Fort- und Weiterbildung
Rückzahlungsvereinbarungen bezüglich Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter entsprechen den betrieblichen Interessen. Da dadurch das Recht der Arbeitnehmer auf Arbeitsplatzwechsel eingeschränkt wird, hat die Rechtsprechung hohe Anforderungen an ihre Rechtswirksamkeit gestellt.
Diese sind beherrschbar, wenn der Arbeitgeber eine situationsbedingte Einzelfallrückzahlungsvereinbarung aushandelt. Die einzelnen Formulierungen sollten zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter besprochen und nach Verhandlung angepasst werden. Es sollte dokumentiert werden, dass der Mitarbeiter trotz der Vorformulierung, Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte und genommen hat.
Folgende Grenzen sind zu beachten:
1. Die Dauer der Bindung nach erfolgter Weiterbildung an das Unternehmen darf maximal fünf Jahre betragen (§ 624 BGB).
2. Die Rückzahlung kann nicht verlangt werden, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind (z.B. bei Kündigung durch den Arbeitgeber) (BAG 9 AZR 610/05).
3. Eine Kostenbeteiligung des Mitarbeiters scheidet aus, wenn die Fortbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder lediglich der Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder der Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten dient.
4. Eine Kostenbeteiligung scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer durch die Fortbildung keine geldwerten Vorteile im Sinne einer Verbesserung seiner beruflichen Möglichkeiten erwirbt.
5. Der Arbeitnehmer darf nur an den durch die Ausbildung tatsächlich entstandenen Kosten beteiligt werden. Sie sind eine Obergrenze für den vereinbarten Betrag.
6. Wird die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Beginn der Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahme getroffen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine angemessene Überlegungsfrist gewähren.
Rückzahlungsklauseln sind zulässig und auch legal im Interesse des Arbeitgebers. Besprechen Sie Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter und geben Sie ihm die Zeit, über die Konsequenzen nachzudenken, bevor er unterschreibt. Sofern Sie die oben genannten Grundregeln beachten, ist die Vereinbarung auch bei einem Rechtstreit gültig und nicht auszuhebeln.
Informationen für Arbeitgeber – Ausbildungsbonus
In vielen Branchen hält der Fachkräftemangel bereits Einzug. Langfristig ist dieser nur durch eine Personalpolitik zu decken, die auf die betriebsinterne Ausbildung eigener Fachkräfte setzt.
Doch in den kommenden Jahren wird es für Unternehmen aufgrund der sinkenden Schulabgängerzahlen eine immer größere Herausforderung, geeignete Auszubildende zu finden. Geben Sie deshalb auch Jugendlichen eine Chance, die schon seit Längerem einen Ausbildungsplatz suchen. Denn es lohnt sich auch für Sie - durch den neuen Ausbildungsbonus.
Ausbildungsbonus – Was ist das eigentlich?
Bei dem Ausbildungsbonus handelt es sich um einen finanziellen Zuschuss, der die Kosten der Ausbildung reduziert. Er wird an Arbeitgeber gezahlt, die für Jugendliche zusätzliche betriebliche Ausbildungsstellen anbieten. Die Höhe des Bonus richtet sich nach der Höhe der tariflichen oder ortsüblichen Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr.
Er beträgt 4.000 EUR, wenn das monatliche Gehalt 500 EUR unterschreitet. 5.000 EUR, wenn die Vergütung mindestens 500 EUR und weniger als 750 EUR beträgt. 6.000 EUR, wenn die Vergütung mindestens 750 EUR beträgt.
Wurden bei Abschluss des Ausbildungsvertrages bereits erfolgreich absolvierte Teile der Ausbildung auf die Ausbildungsdauer angerechnet, reduziert sich der Ausbildungsbonus anteilig. Sofern der oder die Auszubildende bereits eine Einstiegsqualifizierung in Ihrem Betrieb absolviert hat, werden die in diesem Zusammenhang gezahlten Zuschüsse ebenfalls angerechnet. Der Ausbildungsbonus wird in zwei Raten ausgezahlt: 50 Prozent erhalten Sie nach Ablauf der Probezeit, weitere 50 Prozent nach der Anmeldung des Auszubildenden/der Auszubildenden zur Abschlussprüfung. Förderfähig sind nur Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz.
Für welche Auszubildenden erhalten Sie den Ausbildungsbonus?
1. Jugendliche ohne Schulabschluss, mit Sonder- oder Hauptschulabschluss
Als Arbeitgeber erhalten Sie einen Ausbildungsbonus, wenn Sie zusätzlich Jugendliche ausbilden, die keinen Schulabschluss, einen Sonderschulabschluss oder einen Hauptschulabschluss erreicht haben. Voraussetzung ist, dass Sie schon im Vorjahr oder früher die Schule verlassen und sich seither erfolglos um eine Ausbildungsstelle bemüht haben.
2. Sozial benachteiligte oder lernbeeinträchtigte Jugendliche
Ein Anspruch auf den Ausbildungsbonus besteht auch bei der zusätzlichen Ausbildung von lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten jungen Menschen, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben.
Zusatzangebote:
Bei Einstellung von sozial benachteiligten oder lernbeeinträchtigten Auszubildenden können neben dem Ausbildungsbonus auch ausbildungsbegleitende Hilfen in Anspruch genommen werden. Hier erhalten die Jugendlichen bei Problemen in der Ausbildung kostenlos eine individuell zugeschnittene Lernunterstützung.
Klein- und Mittelbetriebe mit bis zu 500 Beschäftigten können zudem bei administrativen Aufgaben und der organisatorischen Vorbereitung der Ausbildung für diese Jugendlichen unterstützt werden.
3. Jugendliche mit mindestens mittlerem Schulabschluss
Für Jugendliche mit einem mittleren Schulabschluss, die seit mind. einem Jahr einen Ausbildungsplatz suchen oder für Jugendliche mit einem höheren Abschluss, die bereits seit mehr als zwei Jahren einen Ausbildungsplatz suchen, kann im Einzelfall ein Ausbildungsbonus gewährt werden.
4. Jugendliche, deren Ausbildungsbetrieb schließt
Wenn Sie Auszubildende zusätzlich einstellen, die ihren Ausbildungsplatz wegen Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des Ausbildungsbetriebes verloren haben, kann ebenfalls ein Ausbildungsbonus gewährt werden. Das gilt aber nur für Jugendliche, die wegen ihrer persönlichen Voraussetzungen Schwierigkeiten haben, einen neuen Ausbildungsplatz zu finden.
Stichwort „zusätzlicher Ausbildungsplatz“
Eine Voraussetzung für die Zahlung des Ausbildungsbonus ist ein zusätzlicher Ausbildungsplatz.
Von einem „zusätzlichen“ betrieblichen Ausbildungsplatz spricht man, wenn bei Ausbildungsbeginn die Zahl der Ausbildungsverhältnisse in dem Betrieb durch den neuen Ausbildungsvertrag höher ist, als sie es im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre war. Stichtag für die Zählung der früheren Ausbildungsverhältnisse ist jeweils der 31. Dezember. Die Zusätzlichkeit ist durch eine Bescheinigung der für Ihren Betrieb zuständigen Kammer nachzuweisen.
Wichtiger Hinweis
Beantragen Sie den Ausbildungsbonus vor Beginn der Ausbildung! Wenden Sie sich dazu einfach an Ihre Agentur für Arbeit. Dort erhalten Sie weitere Informationen und können noch offene Fragen klären.
Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit Marketing Juli 2008 · www.arbeitsagentur.de
„Umsatzpotential – der oder die Ex“
In Zeiten der mannigfachen Krisen werden Lösungsansätze immer gefragter.
Ich habe mir die Freiheit erlaubt und Ihnen einen bereits einmal präsentierten Artikel neu zu übermitteln. Es hat sich seither nicht geändert – noch immer verlieren wir Kunden, noch immer tun sich Unternehmer mit der Reaktivierung schwer. Trotzdem ändert sich nichts an den Möglichkeiten und Chancen. Übrigens noch eines: „Krisen sind gute Zeiten für aktive Unternehmer und schlechte Zeiten für Unterlasser.“
Gehen wir von einem durchschnittlichen Umsatz pro Kunde von etwa 32,- € und einer Besuchshäufigkeit von 5,5 Besuchen pro Jahr aus, so ist der durchschnittliche Kunde 176,- € pro Jahr wert. Ein Kunde, der 10 Jahre im Salon war, brachte einen Gesamtumsatz in Höhe von etwa 1.760,- €. Soweit die Theorie, wie aber schaut es in der Praxis aus?
In der Praxis schaut es in der Regel so aus, dass enorme Anstrengungen unternommen werden, Neukunden mit zum Teil enormen finanziellen Investitionen zu gewinnen. Eher weniger stark sind die Aktivitäten, um Kunden zu binden und mit ehemaligen Kunden beschäftigen sich in der Regel die wenigsten Friseure. Dabei schwanken die Einstellungen zwischen Scham, Wut und Enttäuschung.
Beschäftigen Sie sich regelmäßig mit dem Thema verlorene Kunden? Mein Rat: Wenn Sie eine EDV im Salon eingesetzt haben, sollten Sie sich alle drei Monate mit Ihren verlorenen Kunden beschäftigen. Als Unternehmer sollten Sie sich den Schuh anziehen und verlorene Kunden zur Chefsache machen. Diese Kunden hat Ihr Unternehmen verloren und es ist Ihr verlorenes Geld. Wenn Sie von einem durchschnittlichen Salon ausgehen und mit nur 200 verlorenen Stammkunden rechnen, so sprechen wir von einem Umsatzverlust von 352.000,- € (200 Kunden x 1.760,- €) auf Sicht von 10 Jahren.
Was sind aber die Gründe für Kundenverluste? Die wichtigsten Ursachen sind: Tod, Umzug, Enttäuschung, Neugierde (neuer Salon) und Finanzen (Scheidung, Jobverlust, Rente). Für viele Ursachen fehlen Ihnen die Lösungen, hier sind die Stricke zunächst oder dauerhaft zerschnitten. In vielen Fällen aber haben Sie eine zweite oder sogar dritte Chance. Dass sich das Verhalten ganz grundsätzlich ändert, zeigt schon alleine, dass heute nahezu jede zweite Ehe geschieden und „Patchworkfamilien“ zu einem stehenden Begriff geworden sind. Vor nicht allzu langer Zeit kam unser Junior geknickt nach Hause und machte es uns zum Vorwurf, dass er gehänselt wurde, weil seine „Alten“ nach über 20 Jahren noch immer die erste Ehe führen.
Öfter Mal was Neues...
...dieses Motto scheint dem Zeitgeist eher zu entsprechen, darauf weisen auch alle einschlägigen Statistiken und Untersuchungen hin. Die Kunden probieren immer wieder einmal etwas Neues aus – das ist zwar nicht unbedingt angenehm, wenn Sie für einen anderen Friseur verlassen werden, beinhaltet aber gleichzeitig die Chance, von anderen ebenfalls wechselwillige Kunden zu bekommen. Was aber immer noch stimmt ist die bestehende Scham und der Unwille, sich mit unangenehmen Dingen zu beschäftigen.
Nachdem Kunden heute nicht mehr so häufig zum Friseur gehen wie früher, wissen sie genau wann und bei wem sie beim Friseur waren. Während viele Kunden Angst haben, zu Ihnen zurückzukommen, weil der Friseur sie auf das „Fremdgehen“ ansprechen könnte. Leider zeigt die tägliche Praxis, dass vielen Friseuren das „Fremdgehen“ noch nicht einmal aufgefallen ist.
Wie oft gehen Sie einkaufen und treffen einen Menschen, bei dessen Anblick Ihnen siedendheiß einfällt, dass der Kunde wohl schon geraume Zeit nicht mehr bei Ihnen war. Wie dieses Treffen Ihren Kunden trifft, erkennen Sie an den vielschichtigen Reaktionen: Kunde wendet sich urplötzlich ab und studiert gebannt einen Artikel im Regal; Kunde wechselt spontan die Straßenseite und schaut weg; Kunde wendet sich der eigenen Begleitung zu und zwängt ein Gespräch auf; Kunde bekommt einen roten Kopf, grüßt verhalten und beschleunigt den Schritt, um Land zu gewinnen etc..
Spätestens dann sollten Sie ins Grübeln kommen. Es ist doch gerade Wahnsinn, aus Stolz heraus Kunden links liegen zu lassen und notwendigen Umsatz in den Wind zu schießen.
Also was sollten Sie tun?
Zunächst sollten Sie einmal herausfinden, welche Kunden nicht mehr zu Ihnen kommen. Schauen Sie sich auch genau an, welcher Mitarbeiter welche Kunden verloren hat und welche Dienstleistungen er als letztes erhalten hat. Dann sprechen Sie die Situation mit dem einzelnen Mitarbeiter durch, denn oftmals weiß er zu dem einen oder anderen Kunden mehr als Sie. Für die „lebenden“ Kunden bereiten Sie dann eine Rückgewinnungsaktion vor.
Bieten Sie Ihren „Ex“- Kunden ein tolles Angebot, seien Sie ganz „doll lieb“ – bauen Sie eine emotionale Brücke. Reichen Sie die Hand, Sie tun sich leichter als der Kunde. Aber bitte immer mit hoch erhobenem Kopf.
Mein Ansatz ist es, nicht zu fragen: „Was haben wir falsch gemacht, weil Sie nicht mehr zu uns kommen?“. Vielmehr ist mein Ansatz folgender: „Extra für Sie, auf Sie zugeschnitten, haben wir uns für Sie einfallen lassen, für Sie spezialisiert, für Sie weitergebildet, ist uns für Sie eingefallen etc. Die Kunden von heute sind „werbemündig“.
Sie wissen genau, was abgeht, aber gerade das ist unsere und Ihre Chance. Jeder reaktivierte Kunde ist für Sie ein einmaliger Werbe- und grandioser Umsatzträger. Also rann an Ihre EDV und erwecken Sie Ihre „Toten“.