Newsletter 09/2009
Vorsorge-Vollmacht für Unternehmer
Mittelständische Unternehmen bilden zwar nach wie vor das Rückgrat der deutschen Wirtschaft, treffen jedoch oftmals nur unzureichende Vorsorge für den Ausfall des Betriebsinhabers. Dies gilt zum einen für den Todesfall, aber auch für den Pflege- bzw. Betreuungsfall.
Das Unternehmertestament ist auch sehr wichtig, hilft insofern aber erst bei Tod des Betriebsinhabers weiter. Bei einem längeren Betreuungsfall, bietet das Unternehmertestament jedoch keine Hilfe. Hierfür ist die Vorsorgevollmacht des Unternehmers, sowohl für den privaten als auch für den betrieblichen Bereich, eine sichere Variante.
Auch und gerade Betriebsinhaber sollten nicht nur für den privaten, sondern auch für den unternehmerischen Bereich Vorsorge vor allem für den Fall treffen, dass sie zwar noch leben, aber aus gesundheitlichen Gründen den Betrieb nicht mehr leiten können. Nehmen wir an, dass der Friseur, der ein Einzelunternehmen führt, aufgrund eines Unfalls mehrere Wochen in der Intensivstation im Koma liegt und nicht ansprechbar ist, so treten folgende Probleme auf:
- Wer darf vom betrieblichen Konto Rechnungen, Miete oder Löhne bezahlen?
- Wer kümmert sich um die Buchhaltung und gibt die Umsatzsteuervoranmeldung ab?
- Wer kann rechtsgültig beim Lieferanten einkaufen, falls der Laden weiterlaufen soll?
- Wer kann die Mitarbeiter rechtswirksam kündigen, falls der Betrieb beendet werden soll?
Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt der Probleme vor die Andere gestellt werden wenn der alleinige Unternehmer nichts mehr entscheidet. Viele Kleinigkeiten kann man sicher in einer Grauzone, ohne Vollmacht, z.B. mit der Hausbank lösen, sofern man jahrelang ein gutes, persönliches Verhältnis mit den Ansprechpartnern hatte. Grundsätzlich aber können nichtbevollmächtigte Ehegatten oder Partner keine Entscheidung für den verhinderten Unternehmer treffen, auch nicht, wenn dies im Sinne des Unternehmers wäre.
Vor allem für den Inhaber einer Einzelfirma, den Gesellschafter, Geschäftsführer einer Ein – Personen - GmbH oder Ein – Personen - GmbH & Co. KG ist Vorsorge dringend nötig.
Welche Möglichkeiten sind vorgesehen?
Handlungsanweisung: Die Handlungsanweisung sollte sich dazu äußern, was bei längerem Ausfall des Betriebsinhabers geschehen soll, insbesondere ob das Unternehmen fortgeführt werden soll oder baldmöglichst veräußert bzw. liquidiert werden soll.
Bei personenbezogenen Unternehmen sind die Möglichkeiten einer „Zwischenlösung“ beschränkt. Ist der Bevollmächtigte zugleich eine Vertrauensperson des Betriebsinhabers, kann diesem auch die Entscheidung überlassen werden, wie hinsichtlich des Betriebes weiter vorgegangen werden soll.
Prokura: Soll eine Einzelfirma fortgeführt werden, könnte ein Prokurist bestellt werden. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes üblicherweise mit sich bringt.
Auch eine Generalvollmacht verleiht diese Befugnis. Jedoch empfiehlt es sich, dem Generalbevollmächtigten dann zusätzlich Prokura zu erteilen, wenn er die Aufgaben eines Prokuristen wahrnehmen soll.
Die Prokura wird im Handelsregister eingetragen, die Namenszeichnung des Prokuristen wird damit als echt bescheinigt. Der Prokurist hat mithin eine im Handelsverkehr übliche und allgemein akzeptierte Legitimation und Funktion.
Wechsel der Rechtsform
Auch ein Rechtsformwechsel kann die Fortführung des Betriebes erleichtern. Dies gilt zum einen für die Frage einer Fremdgeschäftsführung, zum anderen für die Frage der Haftungsbeschränkung bei Trennung des Privatvermögens vom Betriebsvermögen. Eine Einzelfirma kann grundsätzlich auch auf längere Zeit durch einen Prokuristen weitergeführt werden. Dies ist nicht nur für die Familie des Betriebsinhabers riskant, sondern auch für den Prokuristen möglicherweise ein Haftungsproblem.
Insofern ist zu überlegen, ob nicht das Betriebsvermögen in einer haftungsbeschränkenden Rechtsform, z. B. einer GmbH überführt wird und der als Prokurist bestellte bevollmächtigte Geschäftsführer dieser GmbH wird. Die GmbH unterliegt somit den Weisungen des Gesellschafters, der wiederum durch den Vorsorgebevollmächtigten vertreten wird.
Mustervollmachten würden in dieser Ausgabe den Rahmen sprengen. Daher fordern Sie diese einfach bei uns per E-Mail ab (p.hofmann@zfu-gmbh.de) Wir schicken Sie Ihnen gerne zu.
Optimal präsentieren auf dem Mandatstreffen (26./27.9.2009 in Würzburg)
Tue Gutes und sprich darüber. Nicht immer sind Sie präsent und können über Ihre Vorzüge sprechen. Deshalb sind dauerhaft platzierte Informationsmedien sehr wichtig.
In den letzten Ausgaben haben wir bereits einige Möglichkeiten (Stopper, Beachflag etc.) vorgestellt. Im Rahmen des Mandatstreffen werden wir die Chance nutzen, um Ihnen sehr schöne Medien vorzustellen.
Die Ausstellung läuft unter dem Motto: „Erfolgreich präsentieren.“ Nutzen Sie die Chance und sprechen mit unseren Grafikern, die Ihnen die Medien zeigen und erläutern. Diese werden dann zukünftig in unserem Portfolio zu kaufen sein. Wir freuen uns auf Sie.
Aktueller Fall aus dem Mandat Recht haben und Recht bekommen ist nicht ein und dasselbe! von Peter Hofmann
Folgendes trug sich aktuell zu: Eine Mitarbeiterin wird ordentlich gekündigt und die Fristen beachtet. Als Ergebnis kam ein Schreiben des Rechtsanwaltes, mit dem Hinweis, dass die Mitarbeiterin überhaupt nicht gekündigt werden kann. Was der Mandant nicht wusste, war, dass die Mitarbeiterin Stadtverordnete der Gemeinde ist und somit quasi „Immunität“ genießt.
Die Frau kann weder gekündigt, noch versetzt, noch zeitlich oder lohntechnisch reduziert werden. Das auch noch für 1 Jahr nach Abgabe des offiziellen Mandates.
Es muss schon ein relevanter Grund vorliegen um eine solche Mitarbeiterin zu kündigen und erfolgreich vor dem Arbeitsgericht zu bestehen.
Daher mein Tipp: Zwar dürfen Sie bei der Einstellung nicht nachfragen, ob der Mitarbeiter ein öffentliches Amt bekleidet, aber mit intelligenten Fragen kann dieser Punkt sicher geklärt werden.
Das kostet Ihr Geld!
Ratenkredite (Zinssätze fest, mit Bearbeitungsgebühr und Laufzeiten zwischen 24 und 60 Monaten): 5,99% bis 15,50%
Verfügungs-/Dispokredite (Zinssätze variieren): 8,25% bis 19,25%
Hypothekendarlehen (Erstrangige Darlehen mit 1% Tilgung ab 50.000 Euro, 100% Auszahlung)
5 Jahre (nominal/effektiv): 3,20% - 3,90% 3,25% - 3,98%
10 Jahre (nominal/effektiv):
3,85% - 4,65% 3,92% - 4,75%
15 Jahre (nominal/effektiv):
4,05% - 4,89% 4,13% - 4,99%
20 Jahre (nominal/effektiv):
4,56% - 5,35% 4,64% - 5,45%
Das wirft Ihr Geld ab!
Spareinlagen (mit vereinbarter Kündigungsfrist 3 Monate bis 4 Jahre): 0,5% - 3,5%
Festgelder (ab 5.000 Euro und 1 bis 12 Monate Bindungsfrist) 0,50% - 2,00%