Besuchen Sie uns auf facebook

Newsletter 12/2011

Planung 2012

Und wieder ist es soweit. Winterzeit ist Planungszeit. Die Blätter fallen und die Bäume darunter werden sichtbar. Jetzt ist die Zeit, zu prüfen, was in diesem Jahr bislang gelaufen ist. Wie hat sich das Personal und Ihr Kundenstamm entwickelt? Welche Werbemaßnahmen wurden mit welchem Erfolg durchgeführt? Welche Weiterbildungsmaßnahmen wurden mit welchem Ziel und entsprechendem Erfolg besucht? Wie haben sich die Finanzen entwickelt, wie der Stand der Konten, welche Investitionen wurden getätigt? Kurzum, das komplette Jahr 2011 ist zu analysieren.
Darauf aufbauend werden natürlich wieder Ziele für das Jahr 2012 formuliert, nach einer geeigneten Strategie und umsetzbaren Konzepten gesucht. Es werden die Mitarbeiter, Umsätze, Kosten, Budgets für Weiterbildung und Werbung geplant. Als Grundlage dienen wieder die Statistiken der Mitarbeiter und aller Betriebsstätten. Prüfen Sie auch, welche Kunden Sie im letzten Jahr gewonnen, aber auch verloren haben.

Folgende Zielsetzungen sind beispielsweise formulierbar:

Sicher haben die meisten mehr als ein Ziel vor Augen, allerdings empfehle ich Ihnen, Schritt für Schritt vorzugehen. Das Wunderwort lautet: „Konzentration“. Fokussieren Sie sich auf ein, maximal zwei Ziele und kommunizieren Sie diese mit Ihren Mitarbeitern. Ihre Mannschaft sollte wissen, was Sie im kommenden Jahr vorhaben. Fordern Sie Ihre Planungsmappen ab, damit Sie Ihre Planung vorbereiten können. Sprechen Sie Ihre Planung mit Ihrem persönlichen Berater ab.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen einen wachen Geist bei der Analyse, einen freien Geist bei der Zielsetzung und vor allem einen konsequenten Geist bei der Umsetzung.

Steuerticker

Asbestsanierung eines Daches:
Ohne Sachverständigengutachten als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 12.11.2009 können Aufwendungen für die Erneuerung eines asbesthaltigen Daches als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Hintergrund: In ihrer Steuererklärung machte die Eigentümerin die Aufwendungen für die Erneuerung des asbestverseuchten Daches ihres Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung geltend, welches das Finanzamt nicht als abzugsfähig anerkannte, weil die Klägerin vor der Durchführung der Maßnahme kein Sachverständigengutachten eingeholt habe.
Im Klageverfahren trug die Klägerin vor, ihr Einfamilien-Reihenhaus sei wie alle Häuser dieser Reihe mit Asbest-Wellplatten eingedeckt gewesen, die von Haus zu Haus überlappend gelegt worden seien. Nachdem sämtliche restliche Häuser in der Reihe die Dachsanierung durchgeführt hätten, musste sie sich der Maßnahme anschließen, da sonst die überlappenden Platten zum Nachbarn hin hätten zerschnitten werden müssen. Dies hätte die Gefahr der Freisetzung von Asbestfasern und eine Gesundheitsgefährdung bedeutet.
Das Finanzgericht führt aus: Ein Gutachten über die Schädlichkeit der Freisetzung von Asbestfasern bedarf es seiner Ansicht nach nicht, da deren Gesundheitsschädlichkeit auf gesicherten Erkenntnissen beruht.
Da im Streitfall klar ist, dass beim Abschneiden der Platten Asbestfasern freigesetzt worden wären, liegt die Gesundheitsgefährdung ohne Gutachten auf der Hand und die Voraussetzungen für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung liegen dem Grunde nach vor.
Allgemein ist zu sagen:
Mit einer aktuellen Entscheidung erleichtert der Bundesfinanzhof (BFH) den Nachweis für Krankheitskosten generell. Der BFH entschied, dass Krankheit und medizinische Indikation nicht länger nur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder Attest nachgewiesen werden können. Ein solch formalisiertes Nachweisverlangen ergibt sich nicht aus dem Einkommensteuergesetz und widerspricht dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Was bei der Steuer anders wird
Mieterhöhungen für Verwandte, höhere Altersgrenzen für die Lebensversicherung und ungünstigere Regelungen für einige Pendler - abgesehen von diesen Punkten bringt das neue Jahr eine Menge steuerliche Erleichterungen. Die ersten greifen auch schon dieses Jahr.

„Steuervereinfachungsgesetz“ ist ein langes Wort und noch länger ist die Liste der Veränderungen, die sich dahinter verbergen. Anfang November wurde das Gesetz offiziell verkündet, viele Regelungen treten im kommenden Jahr in Kraft, manche aber auch jetzt schon. (Quelle: ino)

Werbungskosten
Das betrifft in erster Linie die Werbungskostenpauschale. Sie wird rückwirkend zum 1. Januar um 80 Euro erhöht. Glatte 1.000,- Euro können Arbeitnehmer in ihrer Steuererklärung für 2011 geltend machen, ohne die Kosten im einzelnen nachweisen zu müssen. Laut Bundesregierung können sich durch die Erhöhung weitere 550.000 Steuerzahler das Belege sammeln sparen. Weil die zusätzlichen 80,- Euro in den bisherigen Lohnsteuertabellen nicht berücksichtigt waren, wird dieser Betrag bei der Lohnabrechnung für Dezember der Einfachheit halber steuerfrei belassen. Ab 2012 wird er dann auf die Kalendermonate verteilt. Die Anhebung führt zu einer Steuerentlastung von maximal 36,- Euro im Jahr.

Pendlerpauschale
Auch an der Kilometerpauschale wird gedreht. Immer noch lassen sich für jeden Kilometer Arbeitsweg 30 Cent absetzen. Wer nicht nur das Auto, sondern auch öffentliche Verkehrsmittel nutzt, konnte bislang wählen, ob er für diese Tage die Ticketkosten einzeln geltend macht. Das geht künftig nicht mehr. Kosten für Bus und Bahn werden nur dann berücksichtigt, wenn sie höher sind als die Entfernungspauschale für das gesamte Jahr. Das spart Arbeit, dürfte für Einige aber weniger Steuerersparnis bringen, gerade für Pendler, die Park & Ride nutzen.

Betreuungskosten
Eine echte Vereinfachung gibt es hingegen für Eltern. Sie können jetzt für alle Kinder unter 14 Jahre Betreuungskosten geltend machen. Dabei ist es egal, ob die Kinder aus beruflichen oder privaten Gründen betreut werden. Die Anlage „Kind“ der Steuererklärung hat dann nur noch zwei statt drei Seiten. An den Beträgen ändert sich nichts: Wie bisher dürfen Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten von maximal 6.000,- Euro von der Steuer absetzen, also höchstens 4.000,- Euro pro Jahr und Kind.

Kindergeld
Auch Eltern volljähriger Kinder haben es ab 2012 leichter: Die Einkommensüberprüfung für Kindergeld und Kinderfreibeträge entfällt. Azubis und Studenten unter 25 Jahre können dann unbegrenzt verdienen. Einschränkungen greifen erst, wenn sich noch eine zweite Ausbildung anschließt. Dann fließt das Kindergeld nur noch, wenn der Nachwuchs nicht mehr als 20 Wochenstunden regelmäßig jobbt – und wie bisher auch nur bis zum 25. Geburtstag.

Vermietung
Wer seinen Kindern oder anderen Angehörigen ein Haus oder eine Wohnung vermietet, muss ihnen im nächsten Jahr möglicherweise eine Mieterhöhung schicken. Sonst kann man Darlehenszinsen, Reparatur- und Renovierungskosten nicht mehr von der Steuer absetzen. Mindestens 66 % der orts-üblichen Miete müssen Vermieter künftig von ihren Verwandten verlangen, bislang waren es nur 56 %. Dafür entfällt aber auch die Nachweispflicht, dass man mit dem Mietverhältnis Gewinn erzielt.

Lebensversicherung
Auch bei der Besteuerung von Kapitallebensversicherungen ändert sich etwas: Bislang wird der Ertragsanteil aus Lebensversicherungsauszahlungen nur zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag ab dem 60. Geburtstag fällig wird. Diese Altersgrenze verschiebt sich jetzt um zwei Jahre nach hinten. Steuervorteile gibt es also erst ab 62 Jahren. Das gilt auch für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Betroffen sind aber nur Verträge, die ab dem 1. Januar 2012 abgeschlossen werden.

HARALD MAYER
Steuerberater
Dipl. Betriebswirt
Vereidigter Buchprüfer
Mainzer Str. 50
64521 Groß-Gerau
Tel. 0 61 52 / 97 48 - 18
Fax 0 61 52 / 97 48 - 25
www.stb-mayer.de

Zurück zum Archiv.